Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Kursänderungen
§ 8.Paragraph 8,
Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Erträgen und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
NOR40175518