Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
15.10.2015 bis 27.12.2018 — BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2004.03.202131.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 97/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
§ 2028.12.201803.03.2021 § → § BGBl. II Nr. 373/2018
§ 2015.10.201527.12.2018 BGBl. II Nr. 326/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.10.2015BGBl. II Nr. 326/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018danach: BGBl. II Nr. 373/2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Änderung der operationellen Programme

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis 30. Apri, oder 30. September zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20 % überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.
  3. Absatz 3,Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. April bzw. 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175630