Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emissionszertifikategesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitnahme von Gutschriften
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß § 37 Z 1 im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß § 37 Z 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß Paragraph 37, Ziffer 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.
(2)Absatz 2,Falls am Stichtag die Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten auf Kyoto-Konten der Republik Österreich und Kyoto-Konten von Anlageninhabern und Personen die Anzahl von jeweils 8.594.650 pro Art der Gutschrift übersteigt, unterliegen die Gutschriften auf Konten von Anlageninhabern und Personen einer proportionalen Kürzung, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2015
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
NOR40175661