Rechtstracker.at

§ 9j ETG 1992

Fassungen
20.04.2016 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9j heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 9j20.04.201627.12.2022 BGBl. I Nr. 129/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 j

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Marktüberwachungsmaßnahmen

Paragraph 9 j,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung eines elektrischen Betriebsmittels durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder jene Person, die das elektrische Betriebsmittel zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde zur Tragung von mit der Überprüfung einhergehenden Kosten per Bescheid verpflichtet werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Absatz eins, festlegen.
  3. Absatz 3,Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. Ziffer 2
      Im Falle, dass Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder das elektrische Betriebsmittel ein ernstes Risiko darstellt:
      1. Litera a
        verbieten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel in den inländischen Verkehr gebracht wird;
      2. Litera b
        die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittels anordnen;
      3. Litera c
        die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des elektrischen Betriebsmittels anordnen.
  4. Absatz 4,Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.
  5. Absatz 5,Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.
  6. Absatz 6,Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175699

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P9j/NOR40175699