Rechtstracker.at

§ 9l ETG 1992

Fassungen
20.04.2016 bis 27.12.2022 — BGBl. I Nr. 129/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9l heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 204/2022
§ 9l20.04.201627.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 129/2015
§ 9l07.11.201519.04.2016 BGBl. I Nr. 129/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotechnikgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 l

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 129/2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2022danach: BGBl. I Nr. 204/2022

Abkürzung

ETG 1992

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

Paragraph 9 l,

  1. Absatz eins,Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2,Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß Paragraph 9 j, oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.
  3. Absatz 3,Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.
  4. Absatz 4,Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem elektrischen Betriebsmittel verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10012241

Dokumentnummer

NOR40175703

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/106/P9l/NOR40175703