Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotechnikgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2015Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/01 Elektrotechnik
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu elektrischen Betriebsmitteln und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(2)Absatz 2,Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Dokumentnummer
NOR40175710