Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 28Artikel 2, Paragraph 28
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Widerspruchsrecht
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 132/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2015,)
(3)Absatz 3,§ 27 Abs. 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Abs. 1 und 2.Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 gelten auch in den Fällen der Absatz eins und 2,
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Dokumentnummer
NOR40175747