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§ 11 EU-QuaDG

Fassungen
ab 01.01.9000 (Inkrafttreten nicht festgelegt)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 139/2024
§ 1101.01.202218.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 257/2021
§ 1101.01.201831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 78/2017
§ 1101.01.201631.12.2017 BGBl. I Nr. 130/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. I Nr. 130/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021an diesem Tag: BGBl. I Nr. 139/2024

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 in Kraft.

Text

Gebühren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.
  2. Absatz 2,Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Die Gebühren und Auslagen gemäß Absatz 2, sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.
  4. Absatz 4,Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Absatz eins und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Anmerkung

Die Novelle BGBl. I Nr. 78/2017 wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

13.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40175778