Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12hParagraph 12 h
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Pflichten des Händlers
§ 12h.Paragraph 12 h,
(1)Absatz eins,Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die
mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet undmit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet und
mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.
(2)Absatz 2,Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.
(3)Absatz 3,Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß Paragraph 33, zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. Paragraph 33, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Dokumentnummer
NOR40175915