Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengmittelgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 121/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verwaltungsübertretungen
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
unbefugt Schießmittel herstellt besitzt oder überlässt,
die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (§ 16), eines Verantwortlichen für den Handel (§ 21), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 27) nicht vornimmt,die Bestellung und Anzeige oder die Meldung des Ausscheidens eines Verantwortlichen für die Herstellung (Paragraph 16,), eines Verantwortlichen für den Handel (Paragraph 21,), eines Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (Paragraph 27,) nicht vornimmt,
eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (§ 27 Abs. 4),eine beabsichtigte Auflösung oder Änderung des Sitzes nicht fristgerecht meldet (Paragraph 27, Absatz 4,),
nicht fristgerecht die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet,nicht fristgerecht die Meldung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erstattet,
ohne die erforderlichen Bewilligungen Schieß- und Sprengmittel verbringt, ein- oder durchführt,
entgegen § 9 Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,entgegen Paragraph 9, Schieß- und Sprengmittel nicht fachgemäß entsorgt oder vernichtet,
nicht fristgerecht den Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
nicht fristgerecht die Auffindung von Schieß- und Sprengmitteln meldet,
Schieß- und Sprengmittel nicht sorgfältig oder nicht in bewilligten Lagern lagert,
eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht erfüllt,eine Person zum Betrieb eines Mischladegerätes heranzieht, welche die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, nicht erfüllt,
keine oder eine nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende eindeutige Kennzeichnung an den Schieß- und Sprengmitteln anbringt,
Unterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (§ 10 Abs. 3), oderUnterlagen, Informationen und Proben zur Durchführung der Marktüberwachung nicht bereitstellt (Paragraph 10, Absatz 3,), oder
entgegen den §§ 24 Abs. 4, 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigtentgegen den Paragraphen 24, Absatz 4, 29, Absatz 7, 30, Absatz 6, 31, Absatz 3 und 32 Absatz 3, nicht die erforderlichen Bewilligungen mitführt oder diese nicht aushändigt
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(1a)Absatz eins a,Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach § 43 oder § 44 Abs. 1 zu ahnden ist.Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Paragraph 43, oder Paragraph 44, Absatz eins, zu ahnden ist.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
NOR40175980