Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeit der KommAustria
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweitAbweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit
ein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, bezieht oderein verfahrenseinleitender Antrag sich auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten im Sinne des Audivisuelle Mediendienste-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, bezieht oder eine Regulierungsmaßnahme sich auf einen Markt für die Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder Rundfunkzusatzdiensten bezieht,
folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
Festsetzung der Richtsätze gemäß § 7,Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 7,,
Anordnung der Mitbenutzung gemäß § 8 und § 9,Anordnung der Mitbenutzung gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9,,
Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,Aufgaben nach Paragraph 15,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21 und Paragraph 25,,
Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes,
Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß § 56,Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 56,,
Genehmigung von Änderungen gemäß § 57 und Widerruf gemäß § 60,Genehmigung von Änderungen gemäß Paragraph 57 und Widerruf gemäß Paragraph 60,,
Aufgaben gemäß § 90,Aufgaben gemäß Paragraph 90,,
Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 91,Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 91,,
Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 111,Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 111,,
Streitbeilegung nach § 122,Streitbeilegung nach Paragraph 122,,
Aufgaben nach §§ 124 bis 130.Aufgaben nach Paragraphen 124 bis 130,
(2)Absatz 2,Die Telekom-Control-Kommission und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen.
(3)Absatz 3,Auf Antrag kommt der KommAustria Parteistellung in Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch zur Verbreitung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten betrifft.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kommt der Telekom-Control-Kommission Parteistellung in Verfahren vor der KommAustria zu, soweit das Verfahren die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes auch für Telekommunikationsdienste betrifft.
(5)Absatz 5,Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Abs. 3 zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben.Die KommAustria kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 3, zukommt, gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Dokumentnummer
NOR40176199