Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden (vgl. § 6 Abs. 2).Ist auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden vergleiche Paragraph 6, Absatz 2,).
Text
Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung
§ 5.Paragraph 5,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 255 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren, Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 darüber zu informieren,
welchewelche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und
dassdass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.gemäß Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40176215