Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist § 5 auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.Abweichend von Absatz eins, ist Paragraph 5, auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40176216