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§ 13 ELGA-VO 2015

Fassungen
27.11.2015 bis 31.03.2025 — BGBl. II Nr. 373/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 11/2025
§ 1327.11.201531.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 373/2015
§ 1315.05.201526.11.2015 BGBl. II Nr. 106/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ELGA-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. II Nr. 373/2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025danach: BGBl. II Nr. 11/2025

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n bzw. ihren Stellvertreter/inne/n

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die eindeutige Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n bzw. ihren Vertreter/inne/n ist der ELGA-Ombudsstelle nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      durch persönliche Vorsprache der ELGA-Teilnehmer/innen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder
    2. Ziffer 2
      durch persönliche Vorsprache von Vertreter/inne/n und Nachweis
      1. Litera a
        ihrer eigenen eindeutigen Identität mittels amtlichen Lichtbildausweises,
      2. Litera b
        der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht durch Vorlage entsprechender Dokumente sowie
      3. Litera c
        der eindeutigen Identität der/des Vertretenen mittels Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der /des Vertretenen oder
    3. Ziffer 3
      schriftlich auf dem Postweg von ELGA-Teilnehmer/inne/n durch Angabe
      1. Litera a
        des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
      2. Litera b
        des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers sowie
      3. Litera c
        der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen oder
    4. Ziffer 4
      schriftlich auf dem Postweg von Vertreter/inne/n durch Angabe
      1. Litera a
        des Namens sowie allfälliger akademischer Grade der Vertreterin/des Vertreters,
      2. Litera b
        des Geschlechts, des Geburtsdatums und des Geburtsortes der Vertreterin/des Vertreters sowie
      3. Litera c
        der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mailadresse der Vertreterin/des Vertreters für Rückfragen.
  2. Absatz eins a,Der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, muss zur eindeutigen Identifizierung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt werden. Die Anfrage muss darüber hinaus eigenhändig unterschrieben sein.
  3. Absatz eins b,Im Falle der Vertretung müssen
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis der Vertretungsvollmacht bzw. der Eigenschaft als berufsmäßige Parteienvertreterin/berufsmäßiger Parteienvertreter der Anfrage, die postalisch an die ELGA-Ombudsstelle übermittelt wird, beigelegt sein,
    2. Ziffer 2
      zur eindeutigen Identifizierung der Vertreterin/des Vertreters eine Kopie ihres/seines amtlichen Lichtbildausweises beigelegt sein sowie
    3. Ziffer 3
      die Anfrage eigenhändig von der Vertreterin/vom Vertreter unterschrieben sein.
  4. Absatz eins c,Eine Anfrage, die elektronisch ohne qualifizierte Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3 a, SigG abgegeben wird, ist nicht geeignet den Nachweis der eindeutigen Identität zu erbringen.
  5. Absatz 2,Über die Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
  6. Absatz 3,Auskünfte über ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, GTelG 2012, die gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 angefragt werden, dürfen nur erteilt werden, wenn sich die ELGA-Ombudsstelle – soweit organisatorisch möglich – unter Wahrung eines Vier-Augen-Prinzips von der eindeutigen Identität der anfragenden ELGA-Teilnehmerin/des anfragenden ELGA-Teilnehmers überzeugt hat. Sind in der ELGA-Ombudsstelle regelmäßig weniger als zwei Personen tätig, so hat die ELGA-Ombudsstelle mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen. Über die Identitätsfeststellungen sowie über die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit hat dafür zu sorgen, dass regelmäßig risikobasierte Kontrollen durchgeführt werden.

Schlagworte

Teilnehmerin, Stellvertreterin, Vertreterin

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40176233