Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ELGA-Verordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Beauftragte/r für die Informationssicherheit
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) haben aus ihren Mitarbeiter/innen eine/n Beauftragte/n für die Informationssicherheit zu benennen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiter/innen haben Sicherheitszwischenfälle und -probleme, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, unmittelbar der/dem Beauftragten für die Informationssicherheit zu melden, die/der diese Informationen gegebenenfalls den Beauftragten anderer Betreiber übermittelt.
(3)Absatz 3,Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (§ 5 DSG 2000) betrieben werden, austauschen:Die Betreiber von ELGA-Komponenten (Paragraph 24, GTelG 2012) dürfen folgende Informationen auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs (Paragraph 5, DSG 2000) betrieben werden, austauschen:
Warnungen vor Sicherheitslücken sowie
Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR40176243