Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
2. Abschnitt
Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
Anwendungsbereich
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
(2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
die von einem Land, einem von einem Land eingerichteten Fonds oder einer von einem Land beauftragten juristischen Person nach den gesetzlichen Vorschriften über die Wohnbauförderung geschlossen werden,
die Immobilienverzehrkredite sind.
Schlagworte
Hypothekarvertrag
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Dokumentnummer
NOR40176275