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§ 30 HIKrG

Fassungen
21.03.2016 bis 17.03.2025 — BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute18.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 6/2025
§ 3021.03.201617.03.2025 BGBl. I Nr. 135/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

21.03.2016BGBl. I Nr. 135/2015

Außerkrafttretensdatum

17.03.2025danach: BGBl. I Nr. 6/2025

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 30,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Kredite ohne die gemäß Paragraph 6, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 7, vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
  3. Ziffer 3
    in die gemäß Paragraph 8, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt, die Informationspflichten gemäß Paragraph 8,, Paragraph 10, oder Paragraph 14, Absatz 2 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt oder bei einem verbindlichen Angebot die in Paragraph 12, Absatz eins, enthaltenen Formpflichten verletzt;
  4. Ziffer 4
    die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 9, Absatz eins bis 3 und Paragraph 9, Absatz 6, bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach Paragraph 9, Absatz 4, verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 5, gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 7, über die Ablehnung oder die Datenbankabfrage informiert;
  5. Ziffer 5
    die Ausübungsregeln des Paragraph 14, Absatz 4, oder des Paragraph 15, missachtet;
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 17, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
  7. Ziffer 7
    Indizes oder Referenzzinssätze heranzieht, die den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz eins, widersprechen, oder die Aufbewahrungspflichten des Paragraph 22, Absatz 2, verletzt;
  8. Ziffer 8
    Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach Paragraph 23, unzulässig sind;
  9. Ziffer 9
    eine der in Ziffer eins bis 8 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 26, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
  10. Ziffer 10
    die Informationspflichten gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, oder Paragraph 28, nicht oder nicht vollständig erfüllt oder die Anforderungen an die Werbung in Paragraph 27, Ziffer 2, oder Paragraph 28, missachtet.

Schlagworte

Festlegungspflicht, Dokumentationspflicht

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176300