Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Text
Voraussetzungen
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 15 c,) des Antragstellers;
finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 15 d,) des Antragstellers;
fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;fachliche Eignung (Paragraph 15 e,) des Antragstellers;
Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft; beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2)Absatz 2,Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40176411