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§ 65c EisbG

Fassungen
27.11.2015 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 137/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65c heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 65c27.11.201522.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2015
§ 65c27.07.200626.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 65c01.06.200426.07.2006 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 137/2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 143/2020

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überlastete Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 65 c,

  1. Absatz eins,In den Fällen, in denen Begehren von Fahrwegkapazitätsberechtigten auf Zuweisung von Fahrwegkapazität, die bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wäre, nach Koordinierung der Fahrwegkapazitätszuweisungsbegehren und nach Konsultation der begehrenden Fahrwegkapazitätsberechtigten nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat die Zuweisungsstelle den betreffenden Eisenbahninfrastrukturabschnitt unverzüglich für überlastet zu erklären. Dies hat auch bei Eisenbahninfrastruktur zu erfolgen, bei der abzusehen ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird.
  2. Absatz 2,Wurde Eisenbahninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kapazitätsanalyse (Paragraph 65 d,) durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität (Paragraph 65 e,) umgesetzt wird.
  3. Absatz 3,Wurden Entgelte nach Paragraph 67 a, nicht erhoben oder haben sie nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Eisenbahninfrastruktur für überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der Netzfahrplanerstellung unter nicht diskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung nachstehender Reihenfolge vorrangig zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Begehren auf Zuweisung von gemäß Paragraph 63, Absatz 2, festgelegter Fahrwegkapazität;
    2. Ziffer 2
      Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Personenverkehr in den Hauptverkehrszeiten;
    3. Ziffer 3
      andere Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität nach der Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzens der ihnen zugrunde liegenden Eisenbahnverkehrsdienste; Güterverkehrsdiensten, insbesondere grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiensten, ist dabei ein höherer gesellschaftlicher Nutzen als Personenverkehrsdiensten einzuräumen.
  4. Absatz 4,Die in Bezug auf überlastete Eisenbahninfrastruktur zu befolgenden Verfahren und anzuwendenden Vorrangkriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen festzulegen.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176461