Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Text
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer
der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 c, Absatz 2, nicht nachkommt,
der Vorlagepflicht nach § 53d nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 53 d, nicht nachkommt,
die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55 Abs. 2 und 3 nicht beachtet,die Bestimmungen über das Rechnungswesen im Paragraph 55, Absatz 2, und 3 nicht beachtet,
entgegen § 55 Abs. 5 der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,entgegen Paragraph 55, Absatz 5, der Schienen-Control Kommission nicht alle sachdienlichen Informationen zukommen lässt,
der Informationspflicht nach § 57c Abs. 5 nicht nachkommt,der Informationspflicht nach Paragraph 57 c, Absatz 5, nicht nachkommt,
entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,entgegen Paragraph 59, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union nicht nachkommt,
entgegen § 59 Abs. 2 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,entgegen Paragraph 59, Absatz 2, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht auf dem neuesten Stand hält,
entgegen § 59 Abs. 3 den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,entgegen Paragraph 59, Absatz 3, den Erwerb der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht ermöglicht,
entgegen § 59 Abs. 6 keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,entgegen Paragraph 59, Absatz 6, keine Informationen über Entgelte und Modalitäten mitteilt oder eine Internetseite bekannt gibt, auf der diese Informationen unentgeltlich und in elektronischer Form in für jedermann zugänglichen Weise veröffentlicht sind,
der Vorlagepflicht nach § 59 Abs. 7 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 59, Absatz 7, nicht nachkommt,
entgegen § 59 Abs. 8 die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,entgegen Paragraph 59, Absatz 8, die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich in elektronischer Form im Internet in für jedermann zugänglichen Weise bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben der Schienen-Control Kommission vorlegt,
entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt,
entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt oder überträgt,
entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,entgegen Paragraph 63, Absatz 2, zugewiesene Fahrwegkapazität überträgt oder zugewiesene Fahrwegkapazität für eine andere Art von Eisenbahnverkehrsdienst nutzt als die, für die ihm Fahrwegkapazität zugewiesen worden ist,
der Vorlagepflicht nach § 64 Abs. 5 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 64, Absatz 5, nicht nachkommt,
entgegen § 65c Abs. 2 die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,entgegen Paragraph 65 c, Absatz 2, die Kapazitätsanalyse nicht durchführt,
entgegen § 65e Abs. 1 keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,entgegen Paragraph 65 e, Absatz eins, keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität erstellt,
entgegen § 68a Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,entgegen Paragraph 68 a, Verhandlungen über die Höhe des zu entrichtenden Wegeentgeltes nicht unter Aufsicht der Schienen-Control Kommission führt,
der Vorlagepflicht nach § 73a Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,der Vorlagepflicht nach Paragraph 73 a, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt,
gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 untersagtes Verhalten nicht unterlässt,
sich nicht entsprechend dem gemäß § 74 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,sich nicht entsprechend dem gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 auferlegtem Verhalten verhält,
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 74 Abs. 1 Z 6, 7 oder 11 nicht Folge leistet;einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 6, 7, oder 11 nicht Folge leistet;
einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet,einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach Paragraph 77, Absatz 3, nicht Folge leistet,
gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,gegen die im Paragraph 78 d, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,entgegen Paragraph 79 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,
einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet odereinem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach Paragraph 81, Absatz 2, nicht Folge leistet oder
entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oderentgegen Paragraphen 82 b, bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder
gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,gegen die im Paragraph 84 a, vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,
entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.entgegen Paragraph 84 c, Absatz 6, Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 72, Absatz 5 und 6 faktisch den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes verhindert,
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 73 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, odertrotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 73, Absatz 5, und 6 faktisch den Zugang zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, oder die Gewährung von Serviceleistungen verhindert, oder
trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 53 c, Absatz 5, faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung verhindert.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40176501