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§ 14 BHG 2013

Fassungen
01.01.2016 bis 07.01.2018 — BGBl. I Nr. 144/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 1408.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 1401.01.201607.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 1401.01.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 150/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 144/2015

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 122, Absatz 6,

Text

Strategiebericht

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Strategiebericht hat den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes und dessen Zielsetzungen zu erläutern. Soweit der Strategiebericht die Grundzüge des Personalplanes betrifft, ist er von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen und der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und deren voraussichtliche Entwicklung;
    2. Ziffer 2
      die budget- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen sowie die daraus folgende budgetpolitische Strategie;
    3. Ziffer 3
      eine Darlegung, inwieweit die in der Ziffer 2, genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;
    4. Ziffer 4
      eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung wichtiger budgetpolitischer Kennzahlen;
    5. Ziffer 5
      die Erläuterungen zu den einzelnen Rubriken und Untergliederungen unter Darlegung der innerhalb der jeweiligen Obergrenzen
      1. Litera a
        umzusetzenden Ziele, Strategien und Wirkungen insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
      2. Litera b
        Auszahlungsschwerpunkte einschließlich der wesentlichen Abweichungen zum vorangegangenen Bundesfinanzrahmengesetz sowie
      3. Litera c
        erforderlichen Steuerungs- und Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Obergrenzen;
    6. Ziffer 6
      den Umfang, die Zusammensetzung und die Erläuterungen zur Entwicklung der voraussichtlichen Einzahlungen im Zeitraum der folgenden vier Jahre getrennt nach Jahresbeträgen, wobei zweckentsprechende Zusammenfassungen vorgenommen werden können;
    7. Ziffer 6 a
      eine Darstellung, aus welcher die Einhaltung des Ausgleichsgebotes gemäß Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 ersichtlich ist;
    8. Ziffer 7
      die Annahmen, die den variablen Auszahlungsgrenzen zugrunde gelegt wurden und
    9. Ziffer 8
      die Grundzüge des Personalplanes.

Schlagworte

Steuerungsmaßnahme

Im RIS seit

15.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40176555