Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
3. Abschnitt
Vermittler, Personenbetreuer
Information vor Abschluss des Organisationsvertrages
§ 4.Paragraph 4,
Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:
die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (Paragraph 2, der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung), die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,die gemäß Paragraph 159, GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung unddie gemäß Paragraph 160, GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40176654