Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Aufklärung
§ 8.Paragraph 8,
Der Vermittler muss Interessenten
über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß § 159 GewO 1994 verrichten dürfen, über die Tätigkeiten aufklären, die Personenbetreuer gemäß Paragraph 159, GewO 1994 verrichten dürfen,
über die Pflichten des Personenbetreuers aufklären (wie zB die Verpflichtung, die im Zusammenhang mit der Personenbetreuung stehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu erklären und abzuführen),
über die vom Vermittler angebotenen Leistungen unter Angabe der Kosten aufklären, wobei dies auf Verlangen schriftlich zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40176658