Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24eParagraph 24 e
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
Z 2 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt (vgl. § 329 Abs. 3).Ziffer 2, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt vergleiche Paragraph 329, Absatz 3,).
Text
Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung
§ 24e.Paragraph 24 e,
Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen Die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 23 a,) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie Ziffer 2 und 3 vom Bund;
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.für Teilversicherte nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
NOR40176672