Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung der Formblätter Anlagen 1 und 2, für die Offenlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Papierform genügt die Verwendung des Formblattes Anlage 1.
(2)Absatz 2,Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB, für die im Sinne des § 221 Abs. 5 UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:Für die Offenlegung folgender Unterlagen von Personengesellschaften im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, UGB, für die im Sinne des Paragraph 221, Absatz 5, UGB die Vorschriften einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten, in Papierform genügt die Verwendung folgender Formblätter:
Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (§ 221 Abs. 1 UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Personengesellschaft (Paragraph 221, Absatz eins, UGB): die Verwendung der Formblätter Anlage 2 und 3,
Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (§ 221 Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.Offenlegung der Bilanz einer Kleinstgesellschaft (Paragraph 221, Absatz eins a, UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3.
(3)Absatz 3,Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.Enthält die Bilanz zur Erreichung der in Paragraph 222, Absatz 2, UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und – soweit erforderlich – das Formblatt Anlage 2 zu ergänzen.
(4)Absatz 4,Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Abs. 1 und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.Für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs der Gesellschaften gemäß Absatz eins und 2 in elektronischer Form gelten die Bestimmungen der ERV 2006.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Dokumentnummer
NOR40176881