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§ 6 RKSV

Fassungen
01.07.2016 bis 03.08.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute04.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 210/2016
§ 601.07.201603.08.2016 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016danach: BGBl. II Nr. 210/2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse besteht aus der Einrichtung des Datenerfassungsprotokolls (Paragraph 7,) und der Ablage der Kassenidentifikationsnummer als Bestandteil der zu signierenden Daten des ersten Barumsatzes mit Betrag Null (0) (Startbeleg) im Datenerfassungsprotokoll.
  2. Absatz 2,Vor dem 1. Jänner 2017 kann die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne Absatz eins, bereits vor der Registrierung (Paragraph 16,) vorgenommen werden. Die Registrierung muss bis zum 1. Jänner 2017 erfolgt sein.
  3. Absatz 3,Wird eine Registrierung nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen, so hat die Inbetriebnahme binnen einer Woche nach Registrierung der Signaturerstellungseinheit (Paragraph 16,) zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme die Erstellung der Signatur (Paragraph 9, Absatz 3,) und die Verschlüsselung des Umsatzzählers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5,) unter Zuhilfenahme des Startbeleges zu überprüfen. Entspricht die Erstellung der Signatur bzw. die Verschlüsselung des Umsatzzählers nicht den Erfordernissen des Paragraph 9,, so ist die Registrierkasse unmittelbar als Registrierkasse mit ausgefallener Signaturerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, zu behandeln. Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem ausgedruckten Startbeleg gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176891