Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Datenerfassungsprotokoll
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO festzuhalten.Jede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 treten mit 1.4.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 5 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Schlagworte
Trainingsbuchung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40176892