Rechtstracker.at

§ 16 RKSV

Fassungen
01.07.2016 bis 03.08.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute04.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 210/2016
§ 1601.07.201603.08.2016 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016danach: BGBl. II Nr. 210/2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Registrierung der Signaturerstellungseinheit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline den Erwerb seiner Signaturerstellungseinheiten zu melden. Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates, die Art der Signaturerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Ziffer 8, der Anlage) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Erst nach Prüfung, ob für jede gemeldete Signaturerstellungseinheit unter der angegebenen Seriennummer des Signaturzertifikates und dem gültigen Ordnungsbegriff des Unternehmers der ZDA in der öffentlichen Trust-List und das Signaturzertifikat im Verzeichnis des ZDA vorhanden sind, werden diese Daten an die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen (Paragraph 18,) übergeben.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176901