Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
§ 17.Paragraph 17,
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2017 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 4 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
(5)Absatz 5,Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).
(Anm.: Abs. 6 bis 8 treten mit 1.4.2017 in Kraft)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR40176902