Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 410/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen führt zur internen Dokumentation über die einem Unternehmer zugeordneten Signaturerstellungseinheiten eine Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen.
(2)Absatz 2,Diese enthält folgende Daten:
Ordnungsbegriff der Unternehmer
Art der Sicherheitseinrichtung
Seriennummern der Signaturzertifikate
Identifikationsnummern der Registrierkassen
Anzahl der an die Sicherheitseinrichtungen angeschlossenen Registrierkassen
Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten
Beginn und Ende von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
Betroffene Komponenten von Ausfällen oder Außerbetriebnahmen der Sicherheitseinrichtungen
Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtungen
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 DSG 2000.Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen. Er hat dessen Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen gesetzliche Dienstleisterin im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 5 und Paragraph 10, Absatz 2, DSG 2000.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40176903