Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht
Text
2. Abschnitt
Rechnungskreis 2
Betragliche Mindestkosten und Pauschalen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß Paragraph 271, Absatz 3, VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.Die Pauschale gemäß Paragraph 271, Absatz 2, VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c bis f fällt.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
NOR40176941