Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 429/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Im Fachbereich Musik und Darstellende Kunst gebührt den Mitgliedern der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag. Im Fachbereich Musik und Darstellende Kunst gebührt den Mitgliedern der Jurys für die Vergabe von Startstipendien zusätzlich zu der in Paragraph eins, festgesetzten Vergütung eine Vergütung von 5,50 Euro pro behandelten Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177038