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§ 88 NRWO

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 158/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8801.01.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 8801.10.201131.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 8801.05.199330.09.2011 BGBl. Nr. 471/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 158/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 7/2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  2. Absatz 2,Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß Paragraph 70, Absatz 3, in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß Paragraph 70, Absatz 3, hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40177079

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P88/NOR40177079