„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.„Zielunternehmen“: Ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016, eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2007, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, ZaDiG oder ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben, eine bestehende qualifizierte Beteiligung verändert oder eine qualifizierte Beteiligung aufgeben werden soll.