Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eigentümerkontrollverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen
§ 13.Paragraph 13,
Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40177189