Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Körperverletzung
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schlagworte
Verletzung, Körperbeschädigung
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40177254