Rechtstracker.at

§ 107c StGB

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 154/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107c heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2020
§ 107c01.01.201631.12.2020 BGBl. I Nr. 154/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 154/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 148/2020

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

Paragraph 107 c,

  1. Absatz eins,Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
    1. Ziffer eins
      eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Absatz eins, verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40177258