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§ 18a MEG

Fassungen
29.12.2015 bis 19.06.2017 — BGBl. I Nr. 148/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18a heute28.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 203/2022
§ 18a14.04.202127.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 66/2021
§ 18a20.06.201713.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2017
§ 18a29.12.201519.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 148/2015
§ 18a31.12.198830.12.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 a

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 148/2015

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017danach: BGBl. I Nr. 72/2017

Abkürzung

MEG

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

6. Notifizierung von Stellen

Paragraph 18 a,

  1. Absatz eins,Notifizierende Behörde gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, Amtsblatt Nummer L 3 vom 07.01.2015 Seite 42, und gemäß Artikel 20, der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 107, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Artikel 19, der Richtlinie 2014/31/EU und nach Artikel 23, der Richtlinie 2014/32/EU vor.
  3. Absatz 3,Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, erfüllen.
  4. Absatz 4,Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.
  5. Absatz 5,Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.
  6. Absatz 6,Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Absatz eins, angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.
  7. Absatz 7,Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

Im RIS seit

28.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177313