Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.
(2)Absatz 2,Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.Die Rechte gemäß Paragraphen 72, 195 und 282 Absatz 2, StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren wegen einer Jugendstraftat nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
NOR40177408