Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 25/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(2)Absatz 2,Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Bildung und Frauen an.
(3)Absatz 3,Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Paragraph 22 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017
Dokumentnummer
NOR40177472