Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 1120.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verpflichtungen der Einführer

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Einführer dürfen nur konforme druckführende Geräte in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2,Bevor sie ein druckführendes Gerät in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß Paragraph 6, versehen ist, dass ihm gegebenenfalls die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6 und 7 erfüllt hat.
  3. Absatz 3,Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses druckführende Gerät nicht in Verkehr bringen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
  4. Absatz 4,Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die Postanschrift unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
  5. Absatz 5,Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.
  6. Absatz 6,Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den entsprechenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.
  7. Absatz 7,Die Einführer haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Einführer als zweckmäßig betrachtet wird oder auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden hin zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen druckführenden Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über sämtliche derartigen Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten.
  8. Absatz 8,Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Einführer, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
  9. Absatz 9,Die Einführer haben für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts eine Abschrift der gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
  10. Absatz 10,Die Einführer haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß Paragraph 12, den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Gerätes erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit den druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177577