(2)Absatz 2,Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 erfüllt haben.Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß Paragraph 6, versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Paragraph 9, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 11, Absatz 4, erfüllt haben.