Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
29.12.2015 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 2629.12.201518.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. Absatz 2,Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.
  3. Absatz 3,Die notifizierenden Behörden gemäß Absatz eins, informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177592