Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Für unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten die Bestimmungen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten der EU-Marktüberwachungsverordnung sowie die §§ 41 bis 44.Für unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten die Bestimmungen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten der EU-Marktüberwachungsverordnung sowie die Paragraphen 41 bis 44,
(2)Absatz 2,Für nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten von den §§ 41 bis 44 nur die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1.Für nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten von den Paragraphen 41 bis 44 nur die Paragraphen 41, Absatz eins und 43 Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörden und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.Die Marktüberwachungsbehörden und die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(4)Absatz 4,Daten zu Inverkehrbringern, die gemäß Abs. 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.Daten zu Inverkehrbringern, die gemäß Absatz 3, übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177606