Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 4120.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung tätig geworden oder hat sie Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden druckführenden Geräte alle gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, die Marktüberwachungsbehörde gegebenenfalls Proben entnehmen lassen oder ihr Muster zur Verfügung stellen und die erforderlichen Unterlagen und Informationen über das betroffene druckführende Gerät, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, zur Verfügung stellen.
    3. Ziffer 3
      Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die druckführenden Geräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der druckführenden Geräte mit den gesetzlichen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Für druckführende Geräte gemäß Paragraph 40, Absatz eins, sind beim Setzen derartiger Maßnahmen die Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung zu berücksichtigen.
    4. Ziffer 4
      Die Marktüberwachungsbehörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Bei Nichtkonformität von druckführenden Geräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:
    1. Ziffer eins
      Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Gelangt die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.
  3. Absatz 3,Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen druckführenden Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
  4. Absatz 4,Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:
    1. Ziffer eins
      Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zu unterrichten.
    2. Ziffer 2
      Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Marktüberwachungsbehörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.
    3. Ziffer 3
      Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen druckführenden Geräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass
    1. Ziffer eins
      die druckführenden Geräte die festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder
    2. Ziffer 2
      die im Zusammenhang mit druckführenden Geräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.
  6. Absatz 6,Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4, Ziffer 3, genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt, anderenfalls gilt ein Schutzklauselverfahren gegen die österreichischen Maßnahmen als eingeleitet.
  7. Absatz 7,Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden von der koordinierenden Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, bewertet und erforderlichenfalls die Marktüberwachungsbehörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet sie die Europäische Kommission über ihre Einwände.

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177607