Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den österreichischen Standpunkt zu vertreten.Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, den österreichischen Standpunkt zu vertreten.
(2)Absatz 2,Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß Paragraph 39, Absatz 6, unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.
(3)Absatz 3,Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177608