Rechtstracker.at

§ 57

Fassungen
20.04.2016 bis 18.09.2024 — BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute19.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 140/2024
§ 5720.04.201618.09.2024 BGBl. I Nr. 161/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Druckgerätegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

18.09.2024danach: BGBl. I Nr. 140/2024

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des Paragraph 53, darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
    1. Ziffer eins
      Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder US-amerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      Der ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.
    3. Ziffer 3
      Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.
    4. Ziffer 4
      An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß Paragraph 56, oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.
    5. Ziffer 5
      Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß Paragraph 52, erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß Paragraph 56, festzulegen.
    6. Ziffer 6
      In Anwendung der ROI-Regelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.
    7. Ziffer 7
      Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.
    8. Ziffer 8
      Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß Paragraph 52, erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.
    9. Ziffer 9
      Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.
    10. Ziffer 10
      Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, hat einen Prüfbericht zu Ziffer 6, zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu informieren.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.

Schlagworte

Überwachungsintervall, Prüfplan, Schädigungsmechanismus

Im RIS seit

05.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009418

Dokumentnummer

NOR40177623