Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Geräte mit geringem Risiko
§ 61.Paragraph 61,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.
Schlagworte
Schädigungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177627