Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Wiederinbetriebnahme
§ 62.Paragraph 62,
Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen. Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177628