Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Druckgerätegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung
Ausnahmefälle
§ 64.Paragraph 64,
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern
die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den Paragraphen 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,
ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,
die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und
diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
NOR40177630